Aufenthaltsgesetz § 96 - (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder... dejure.org Einlogge Lesen Sie § 96 AufenthG kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften § 96 hat 5 frühere Fassungen und wird in 23 Vorschriften zitiert (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung 1
§ 96 AufenthG - Einschleusen von Ausländern (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Beendigung des Aufenthalts Begründung der Ausreisepflicht § 56a (Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung) Verfahrensvorschriften Zuständigkeiten § 72 (Beteiligungserfordernisse) Straf- und Bußgeldvorschriften § 96 (Einschleusen von Ausländern) § 98 (Bußgeldvorschriften § 96 Einschleusen von Ausländern (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstifte
Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen. (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht AufenthG § 96 i.d.F. 09.12.2020. Kapitel 9: Straf- und Bußgeldvorschriften § 96 Einschleusen von Ausländern (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung . nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1. § 95 Strafvorschriften § 96 Einschleusen von Ausländern § 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen § 97a Geheimhaltungs- pflichten § 98 Bußgeldvorschriften Rechtsprechung zu § 97a AufenthG §96 AufenthG: Wer bei der illegalen Einreise unterstützt muss mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren rechnen. Das Gesetz gilt nicht nur für die illegale Einreise nach Deutschland sondern auch in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates. Bei bandenmäßigen und gewerbsmäßigen Straftaten gibts bis zu 10 Jahre. Der Versuch ist strafbar.
Zitierungen von § 96 AufenthG Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst , Ermächtigungsgrundlagen , anderen geltenden Titeln , Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln § 96 AufenthG, Einschleusen von Ausländern Wolters Kluwer Deutschland GmbH - Online-Datenbanken und Software aktueller Rechts- und Wirtschaftsinformationen: Urteile, Gesetze, Fachpresseauswertung, Competitive Intelligence, Wissensmanagement für Städte und Gemeinden, Sozialversicherungsträger, Behörden und Universitäten
Der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG steht es nicht grundsätzlich entgegen, dass derjenige, der durch sein Handeln zugleich Falschangaben eines anderen unterstützt, bei isolierter Betrachtung als Täter einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990) anzusehen wäre (BGH, B. v. 30.05.2013 - 5 StR 5 130/13 -, juris). Die Tatgemeinschaft ist. Text § 96 AufenthG a.F. Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 24.10.2015 (geändert durch Artikel 3 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722 § 96 AufenthG Einschleusen von Ausländern. Straf- und Bußgeldvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung 1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und a) dafür. § 96 Einschleusen von Ausländern (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Handlung 1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a zu begehen und a) dafür einen Vorteil erhält oder sich versprechen.
§ 96 Einschleusen von Ausländern (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstraf § 96 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG; § 22, § 30 Abs. 1 StGB: Einschleusen 1. Die Revision des Angeklagten K. M. gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Dezember 2011 wird als... 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen Aufl., § 96 AufenthG Rn. 6). Geht es - wie hier - um die Unterstützung der unerlaubten Einreise eines oder mehrerer Ausländer gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, fällt damit jede Handlung unter den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die den unerlaubten Grenzübertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördert (BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04.
LS: Der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (§ 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990) steht es nicht grundsätzlich entgegen, dass derjenige, der durch sein Handeln zugleich Falschangaben eines anderen unterstützt, bei isolierter Betrachtung als Täter einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG 1990) anzusehen wäre Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 96 Einschleusen von Ausländern Volltext mit Referenzen. Lesen Sie auch die 38 Urteile und 9 Gesetzesparagraphen, die diesen Paragrapahen zitieren und finden Sie § 96 Aufenthaltsgesetz (AufenthG 2004) - Einschleusen von Ausländern. (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf.
Ist mir etwas entgangen, und §96 AufenthG ist außer Kraft gesetzt worden. Oder hat die ÖBB und die DB ein Problem, wenn diese unregistrierte Flüchtlinge aus einem sicheren Drittstaat (Österreich) mit oder ohne einem gültigen Ticket über die Österreichisch Deutsche Grenze befördern. [editmessage]-- Editiert von Modera 1. Vergehen (§ 95 AufenthG) In § 95 AufenthG werden Vergehenstatbestände aufgezählt. Beim unerlaubten Aufenthalt handelt... 2. Qualifikationen (§ 96 AufenthG) § 96 AufenthG regelt qualifizierte Tatbestände, die durch Jedermann begangen werden... 3. Verbrechen (§ 97 AufenthG) § 97 AufenthG enthält. Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. 150. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die § 96 Einschleusen von Ausländer
Text § 96 AufenthG a.F. Aufenthaltsgesetz in der Fassung vom 26.11.2011 (geändert durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 Aufl., § 96 AufenthG Rn. 74; Bergmann in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl., § 96 Rn. 64; GK-AufenthG/Mosbacher [Stand: Juli 2008], § 96 Rn. 47 f.). 12. Die Frage der Wirksamkeit einer Einwilligung ist ausgehend von dem durch die Schleusungstatbestände in §§ 96, 97 AufenthG geschützten Rechtsgut zu beantworten. Die Vorschriften in §§ 96, 97 AufenthG dienen primär der Bekämpfung der. Tatbestandssystematik des § 96 I AufenthG Der BGH hat mehrfach, zuletzt durch Beschluss vom 24.10.2018 - 1 StR 212/18 - die Systematik des Schleusertatbestandes als zur eigenen Tathandlung verselbständigten Anstiftung oder Beihilfe nach §§ 26, 27 StGB zu einer tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat des Drittstaatsangehörigen und damit die Bezugstatabhängigkeit des § 96 I AufenthG. Strafvorschriften aus: AufenthG · FreizügG/EU · AsylG · StAG Völkerstrafgesetzbuch. 1. Kapitel. Ausländerstrafrecht. I. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Kapitel 9. Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 95 - § 98) § 95 Strafvorschriften § 96 Einschleusen von Ausländern. A. Überblick; B. Grundtatbestand.
Aufenthaltsgesetz | BUND AufenthG: § 96 Einschleusen von Ausländern Rechtsstand: 01.01.2020 Bestellen; Hilfe; Service; Impressum; Datenschutz; AGB; Karrier § 96 Abs. 2 AufenthG, dem gewerbs- oder bandenmäßigen Einschleusen von Ausländern. 470 Tat-verdächtige (2016: 651 Tatverdächtige) entsprechen hier einem Rückgang um 28 %. Wie in den Vorjahren war der überwiegende Teil der Tatverdächtigen beim Einschleusen von Aus-ländern gem. § 96 AufenthG männlich (87 %)
Diese, dass AufenthG überlagernde, Sonderregelung lässt die Passpflicht wieder aufleben, wenn das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) durch Dritte sind möglich und sind unter qualifizierten Voraussetzungen gem. §§ 96, 97 strafbar (siehe dort) Aufl., § 96 AufenthG Rn. 6). Geht es - wie hier - um die Unterstützung der unerlaubten Einreise eines oder mehrerer Ausländer gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, fällt damit jede Handlung unter den Tatbestand des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die den unerlaubten Grenzübertritt eines Ausländers in irgendeiner Weise objektiv fördert (BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, NJW 2005. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 2 f.; Mosbacher in Ignor/Mosbacher, Hdb. ArbeitsstrafR, 3. Aufl., § 4 Rn. 243, 272; NK-AuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 11 ff.). b) Die festgestellten Haupttaten entsprechen diesen Anforderungen. Denn mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfiel für die zuvor visumsfrei als vorgebliche Touristen eingereisten, ersichtlich auch insofern vorsätzlich. Alt.) AufenthG eintreten kann, die Annullierung des Visums vorzunehmen sein wird sowie bei Aufenthalt im Bundesgebiet der Ausweisungstatbestand insb. des § 55 Abs. 2 Nr. 1 a AufenthG erfüllt sein kann. Jedoch stellt das so - durch wahrheitswidrige Angaben - erschlichene Visum einen bestandskräftigen Aufenthaltstitel da
In gleicher Weise haftet, wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben werden können. (5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der. Vorbemerkungen . Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Verwendung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Die Systematik der Marginalien richtet sich in der Zahlenfolge an der ersten Stelle immer nac unrichtiger oder unvollständiger Angaben gemäß §§ 95, 96 AufenthG und auf die Tatsache, dass seine Daten gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2 lit. g AufenthV und gegebenenfalls gemäß Art. 9 Nr. 4 lit. f) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VIS-VOin der Visadatei gespeichert werden, hinzuweisen. Der Verpflichtungserklärende sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass das Vorliegen ausreichenden. Einschleusen von Ausländern (§§ 96, 97 AufenthG) Arbeitsunfälle; zurück zum Seitenanfang. Abteilung VIII (mit Unterabteilung Cybercrime) - Organisierte Kriminalitätsstrafsachen. Verfahren wegen Organisierter Kriminalität; Verfahren nach dem Betäubungsmittelsgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und dem Antidopinggesetz; Waffen- und Sprengstoffstrafsachen ; Cybercrime-Verfahren. AufenthG § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG § 97 Abs. 2 Beschränkung einer Strafverfolgung auf den Vorwurf des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern; Voraussetzungen einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 96 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AufenthG. BGH, Beschluss.
Für die Fälle humanitär motivierter Hilfe ist § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Praxis nicht von Bedeutung. Die Übermittlungspflichten des Aufenthaltsgesetzes sollen beibehalten und die in den Vorläufigen Anwendungshinweisen verankerte Abgrenzung zwischen Kenntnissen, die im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung erlangt wurden, und Kenntnissen, die bei Gelegenheit der der Aufgabenerfüllung. §§ 95, 96 AufenthG und auf die Tatsache, dass seine Daten gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2 lit. g AufenthV und gegebenenfalls gemäß Art. 9 Nr. 4 lit. f) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VIS-VO in der Visadatei gespeichert werden, hinzuweisen. Der Verpflichtungserklärende sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass das Vorliegen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes unabhängig von der. So wird das Anstiften oder Hilfeleisten bei der unerlaubten Einreise, also das sogenannte Einschleusen von Personen nach Deutschland mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wenn sich die unterstützende Person davon entweder einen Vorteil verspricht oder mehreren Personen zur Einreise verhilft (siehe § 96 AufenthG). Wurde das Einschleusen gewerbsmäßig oder bewaffnet. Entscheidungen nach AufenthG §96 im Jahr 2017 [#29575] Datum 7. Mai 2018 20:22 An Amtsgericht Tiergarten Status Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet. Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:. § 96 AufenthG 2004 - Einschleusen von Ausländern § 97 AufenthG 2004 - Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen § 97a AufenthG 2004 - Geheimhaltungspflichte
Einschleusen von Ausländern: Eine Einführung in die rechtlichen Grundlagen der §§ 96, 97 AufenthG mit Hinweisen zu den Sachgebieten Schengen/EU-Recht, Menschenhandel und Betäubungsmitteleinfuhr | Schott, Tilmann | ISBN: 9783866760042 | Kostenloser Versand für alle Bücher mit Versand und Verkauf duch Amazon und 2,96,97,98 AufenthG (§§ 92 Abs. 1 Nr. 6,92 Abs. 2 Nr. 1 und 2,92 a, 92 b, 93 AuslG) und Art. 49 a § 1 kw, Art. 264 § 2 und § 3 kk 194 1. Zuzugs- und Idenritatskontrolle 194 2. Schutz der offentlichen Ordnung und Arbeitsmarktkontrolle 196 3. Schutz anderer Giiter 197 HI. Funktion der Bekampfung des Menschenhandels 200 IV. Effektivitat der strafrechtlichen MaBnahmen bei der Begrenzung. Aufenthaltsgesetz - AufenthG - mit Freizügigkeitsgesetz/EU, ARB 1/80 und §§ 2-4 AsylG Bearbeitet von Dr. Bertold Huber, Dr. Stephan Beichel-Benedetti, Dominik Bender, Dr. Marcus Bergmann, Dr. Gisbert Brinkmann, Dr. Alexander Eichhorn, Dr. Ralph Göbel-Zimmermann, Teresia Gordzielik, Dr. Carsten Hörich, Constantin Hruschka, Edgar Stoppa, Dr. Thilo Weichert, Volker Westphal 2. Auflage 2016. Lesen Sie § 95 AufenthG kostenlos in der Gesetzessammlung von Juraforum.de mit über 6200 Gesetzen und Vorschriften AufenthG auf die Pflege durch familienfremde Dritte in seinem Herkunftsland verwiesen werden 1 B 236/96, Rn. 8 (zitiert nach juris). 6 Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand der Kommentierung: 85. EL (April 2014), § 36 AufenthG Rn. 23. 7 BayVerwGH, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.558, Rn. 12 (zitiert nach juris). 8 BayVerwGH, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 19 ZB 15.558.
Impressum Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband Oranienburger Str. 13-14 D-10178 Berlin Telefon +49 (0)30 24636-0 Telefax +49 (0)30 24636-11 1. Durch § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens werden sonst nur nach den allgemeinen Regeln strafbare Beihilfehandlungen zu Taten nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 AufenthG zu selbstständigen, in Täterschaft begangenen Straftaten heraufgestuft, wenn der Gehilfe zugleich eines der in § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unter den Buchstaben a) oder b. § 97 AufenthG Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht. (2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit. § 97 Aufenthaltsgesetz (AufenthG 2004) - Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleuse
2. Strafbarkeit gemäß § 96 AufenthG 73 a) Allgemeines 74 b) Die einzelnen Straftatbestände (§ 96 AufenthG) 74 aa) Einschleusen von Ausländern (§ 96 Abs. 1 AufenthG) . . 74 bb) Gewerbs- oder bandenmäßiges Einschleusen; Einschleu sen mit Waffen (§ 96 Abs. 2 AufenthG) 76 cc) Auslandstaten (§ 96 Abs. 4 AufenthG) 76 3. Strafbarkeit. Der Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (bis 31.12.2004: § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) setzt zunächst voraus, dass der Angeklagte der Ausweispflicht nach § 3 Abs. 1 AufenthG (bis 31.12.2004: § 4 Abs. 1 AuslG) unterliegt. Das ist der Fall. Wer sich als Ausländer im Bundesgebiet aufhalten will, benötigt grundsätzlich einen Pass. Ein Ausnahmefall nach § 3 Abs. 2 AufenthG (bis 31.12.2004. Er hat deswegen in § 96 Abs. 1 AufenthG (§ 92a Abs. 1 AuslG 1990) in selbständigen Tatbeständen die Beteiligung zur Täterschaft erhoben (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1999 - 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409; vom 11. Juli 2003 - 2 StR 31/03, NStZ 2004, 45). Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es dabei darauf an, ob der Täter des § 96 Abs. 1 AufenthG (§ 92a Abs. 1 AuslG 1990) durch.
Bergmann, Kommentierung der Vorbemerkung zu §§ 96 f. und von § 96, § 97, § 98 AufenthG, in: Huber (Hrsg.), AufenthG, Aufenthaltsgesetz mit Freizügigkeitsgesetz/EU, ARB 1/80 und §§ 2-4 AsylG, Kommentar, 2. Auflage, München 2016; Bergmann/Vogt, Lücken im Kapitalmarktstrafrecht - sind seit dem 1. FiMaNoG alle Altfälle straflos?, wistra 2016, 347-352 ; Bergmann/Hörich, Besonders. I Nr. 1 AufenthG) liegt vor, wenn sich ein Ausländer entgegen § 3 I AufenthG in Verbindung mit § 48 II AufenthG im Bundes-gebiet aufhält. Danach darf sich ein Ausländer nur im Bundes-gebiet aufhalten, wenn er einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzt, es sei denn, er ist von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit. Nach § 23 Abs. 2 AufenthG werden gegenwärtig außerdem jüdischer Zuwanderer *innen aufgenommen. Die Einzelheiten sind in der Anordnung des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der Baltischen Staaten geregelt. Nach der Einreise erhalten. § 22 S. 1 AufenthG ist nur solange gestattet, bis die Gründe für die Aufnahme entfallen sind.8 3. Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG Nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder. §§ 27 ff. AufenthG.34 Die Aufenthaltserlaubnis 50 berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.38 Ja42 I.d.R. ja47 I.d.R. ja Erteilung einer AE: 100 €; Verlängerung bis zu 3 Monaten: 96 €; Verlängerung mehr als 3 Monate: 93 €52 §§ 19, 19a AufenthG Der Erwerb einer NE bzw. des Daueraufenthalts-EU richtet sich nach de
§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG ist erfüllt, wenn die Behandlung, der der Aus-länder während der Schleusung ausgesetzt ist, nach den Umständen des Ein-zelfalls geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen; eine konkrete Gefähr-dung des Lebens muss dabei noch nicht eingetreten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2019 - 1 StR 8/19 Rn. 7; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 43/04 Rn. Kapitel 9 Straf- und Bußgeldvorschriften AufenthG § 97 BGBl I 2004, 1950 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162; Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch.